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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 16 Sa 1317/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 613 a |
Geschäfts-Nr.: 16 Sa 1317/02
Verkündet am: 26.05.2003
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Teil - Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 07.04.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Hackmann sowie die ehrenamtlichen Richter Ebeler und Hesse
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.06.2002 - 3 Ca 3027/01 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer besteht.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Der am 01.02.13xx geborene Kläger war seit dem 25.10.1999 bei der Firma A4xxxxx S2xxxxxxxx GmbH, der Streitverkündeten des vorliegenden Verfahrens, als Kraftfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 25.10.1999 (Bl. 4 - 7 d.A.) zugrunde. Dieser enthält die Bestimmung, dass der Kläger als Kraftfahrer für alle im Unternehmen betriebenen Verkehre eingestellt wird und sein Aufgabenbereich auch alle Nebentätigkeiten einschließlich der Fahrzeugpflege umfasst. Zugleich verpflichtet er sich, auch andere Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbaren nach den betrieblichen Bedürfnissen der Streitverkündeten in ihren verschiedenen Betriebsstätten auszuüben. Der monatliche Verdienst des Klägers betrug zuletzt 3.700,-- DM brutto, entsprechend 1.981,78 ?.
Die Streitverkündete betrieb unter der Anschrift "A7 d3x K3xxxxxxxxx 31, 45xxx B3xxxxx" eine Spedition. Räumlich hiervon getrennt in einer Entfernung von etwa 500 m unterhielt sie unter der Anschrift "A7 d3x G4xxxxxxx" im Auftrag der Beklagten ein Gefahrstofflager (im Folgenden: Gefahrstofflager G4xxxxxxx). Dieses errichtete sie, nachdem sie aufgrund der Ausschreibung der Beklagten vom 16.07.1996 (Bl. 63 - 86 d.A.) den Zuschlag hierfür erhalten hatte. Mit Bescheid vom 02.11.1998 wurde ihr die Erlaubnis zum Umgang mit und zur Lagerung von diversen Gefahrstoffen erteilt (Bl. 99 - 101 d.A.). Bei den für die Beklagte zu lagernden Gefahrstoffen handelte es sich u.a. um Batterien, Bremsflüssigkeit, Öle und Fette, Frostschutz, Lacke und Farben sowie Airbags. Neben der Lagerung dieser Gefahrstoffe hatte die Streitverkündete aufgrund des Dienstvertrages vom 10.06.1998 die Vereinnahmung, Kommissionierung und den Versand des Gefahrguts übernommen. Das Lager diente der Versorgung der für die Beklagte tätigen Fahrzeughändler mit diesen Stoffen. Ursprünglich hatte die Beklagte selbst diese Aufgabe in ihrem Werk III in B4xxxx durchgeführt. Nachdem 1994 eine neue Verordnung für wassergefährdende Stoffe und Fachbetriebe erlassen worden war, erfüllte diese Lagerung jedoch nicht mehr die festgelegten Anforderungen. Es gab deshalb eine mit Auflagen verbundene Duldung der zuständigen Behörde von 11.10.1996 bis zur Entscheidung, wie weiter verfahren werden sollte. Das in B3xxxxx durch die Streitverkündete errichtete Lager entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Darüber hinaus erfüllte es Brandschutzstandards, die die Beklagte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem amerikanischen G5-Konzern gestellt hatte und die über das in Deutschland übliche Maß hinausgehen.
In dem Gefahrstofflager der Streitverkündeten waren etwa 20 bis 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger wurde dafür eingesetzt, Gefahrstoffe vom Lager zum Werk III nach B4xxxx mit einem Lkw der Streitverkündeten zu verbringen. Ob er darüber hinaus für andere Fahrten durch die Streitverkündete eingesetzt wurde bzw. andere Tätigkeiten erbrachte, ist zwischen den Parteien streitig.
Nachdem es im Verlauf des Jahres 2001 zu großen Auftragsrückständen und zu Unstimmigkeiten bei den abgearbeiteten Aufträgen gekommen war, die Beklagte die tägliche Händlerversorgung jedoch weiterhin gewährleisten musste und es kurzfristig nicht möglich war, eine freie und beziehbare, geeignete andere Lagerhalle anzumieten, entschloss sich die Beklagte, die Gefahrstofflagerhalle der Streitverkündeten anzumieten. Unter dem 07.08.2001 schlossen die Streitverkündete und die Beklagte eine Vereinbarung, wonach der Dienstvertrag vom 10.07.1998 beendet und das Gefahrstofflager mit Wirkung ab dem 01.08.2001 an die Beklagte vermietet wurde. Außerdem war die Durchführung einer Inventur vorgesehen und verpflichtete sich die Streitverkündete ab dem 07.08.2001 für einen Zeitraum von 2 Wochen kostenlos pro Schicht (10 Stunden) jeweils 2 ihrer Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, die die Mitarbeiter der Beklagten in die Systeme der Lagerverwaltung einweisen sollten. Zu den Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 41 - 42 d.A. verwiesen. Die Streitverkündete hatte ein eigenes Lagerverwaltungssystem eingesetzt und ihre Aufträge über eine Datenleitung vom Hauptsitz der Beklagten in R3xxxxxxxxx erhalten. Von den weiteren Betriebsmitteln nutzte die Beklagte in der Folgezeit zwei Seitenschubmastenstapler, einen Sitzstapler und zwei Handhubwagen. Einen weiteren Stapler, drei Handameisen und die Spinde holte die Streitverkündete später ab. Von der Büroeinrichtung der Streitverkündeten verblieben zwei Schreibtische bei der Beklagten. Mitarbeiter der Streitverkündeten übernahm die Beklagte nicht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Lagerverwaltungssystem und die Datenleitung von der Beklagten nach Anmietung des Gefahrstofflagers eingesetzt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Gleiches gilt für die Frage, in welcher Weise der Transport der Gefahrgüter von B3xxxxx zum Werk III der Beklagten in B4xxxx ab diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Aufgaben des Gefahrstofflagers erledigte die Beklagte ab dem 07.08.2001 mit eigenen Mitarbeitern.
Mit Schreiben vom 10.08.2001 (Bl. 45 d.A.) kündigte die Streitverkündete das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger zum 15.09.2001 und erklärte, dass der Kläger ab Montag, dem 06.08.2001 von der Arbeit freigestellt worden sei. In dem wegen dieser Kündigung beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen geführten Kündigungsschutzverfahren erfuhr der Kläger im Gütetermin am 18.10.2001 von der Streitverkündeten, dass die Beklagte möglicherweise als Betriebsübernehmerin in Betracht komme. Mit Schreiben vom 22.10.2001 (Bl. 9 d.A.) machte er gegenüber der Beklagten die Beschäftigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2001 ab. Mit seiner am 07.11.2001 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bochum hat der Kläger auch gegenüber der Firma K4xxxx-S2xxxxxxxx GmbH geltend gemacht, dass zwischen ihm und diesem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis bestehe, da dieses Unternehmen Transporte zwischen dem Gefahrstofflager und dem Werk III der Beklagten durchführe. Seine Klage ist insoweit rechtskräftig abgewiesen worden.
Durch Urteil vom 13.06.2002 hat das Arbeitsgericht auch die vorliegende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger an einem möglichen Betriebsübergang des Gefahrstofflagers auf die Beklagte nicht teilgenommen habe. Er sei diesem nicht zugeordnet, sondern im hiervon abgrenzbaren Transportwesen tätig gewesen.
Gegen dieses, ihm am 25.07.2002 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat der Kläger am 19.08.2002 Berufung eingelegt und diese am 23.09.2002 begründet.
Der Kläger behauptet, die Beklagte führe seit dem 07.08.2001 die Transporte vom Gefahrstofflager G4xxxxxxx zum Werk III in B4xxxx mit einem Lkw aus. Seine Tätigkeit bei der Streitverkündeten habe keine betriebliche Teilorganisation dargestellt. Er habe seinen Einsatz von der Leiterin des Gefahrstofflagers G4xxxxxxx, der Frau H6xx, erhalten. Seine Tätigkeit habe daraus bestanden, dass er bei Arbeitsaufnahme morgens um 6.00 Uhr bis 6.30 Uhr zunächst den Lkw beladen habe, die Teile hätten fertig für ihn dort gestanden. Er habe diese Ware dann nach B4xxxx verbracht. Seine Tätigkeit hätte ausschließlich aus dem Beladen des Lkw und der Fahrertätigkeit nach B4xxxx bestanden. Er hätte vier Touren pro Tag abgewickelt. Bei seiner Abwesenheit sei ein Vertreter eingesetzt worden, und zwar ein Mitarbeiter der Streitverkündeten. Im Lager selbst habe er ab und zu mal abgepackt, insoweit eine Tätigkeit als Lagerarbeiter ausgeführt. Immer dann, wenn Packer krank oder in Urlaub gewesen seien, sei es besonders häufig vorgekommen, dass er, der Kläger, sich die Teile, die ausgefahren werden sollten, selbst zusammengestellt hätte. Dies sei vor allem bei Batterien und Kanistern mit Bremsflüssigkeit der Fall gewesen. Ferntouren habe er nicht unternommen. Den Disponenten, der am Hauptsitz der Streitverkündeten "A7 d3x K3xxxxxxxxx" nach seiner Kenntnis die Aufträge erteilt hätte, kenne er selbst nicht.
Ein Betriebsübergang hinsichtlich des Gefahrstofflagers G4xxxxxxx von der Streitverkündeten auf die Beklagte habe stattgefunden. Die Beklagte habe die Halle einschließlich der Hochregale sowie der erstinstanzlich näher bezeichneten Betriebsmittel übernommen und führe mit diesen Betriebsmitteln die exakt gleichen Betriebsabläufe durch wie zuvor die Streitverkündete. Die eingesetzte Software spiele insoweit eine untergeordnete Rolle. Eine irgendwie geartete Automatisierung des Ein- und Ausräumens der Regalsysteme hätte nicht stattgefunden, die eingesetzte Software hätte lediglich der Verwaltung der Lagerplätze der gelagerten Ware gedient.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.10.2002 der Firma A4xxxxx S2xxxxxxxx GmbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht mit dem Inhalt, dass der Kläger als Kraftfahrer zu beschäftigen ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Kraftfahrer zu beschäftigen und an ihn monatlich 1.891,78 ? brutto ab August 2001 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei als Kraftfahrer organisatorisch der Speditionszentrale "A7 d3x K3xxxxxxxxx" zugeordnet gewesen und könne nicht mit den Lagerarbeitern im Lager "A7 d3x G4xxxxxxx" gleichgesetzt werden. Nicht sie, sondern die Firma K4xxxx-S2xxxxxxxx GmbH führe seit dem 07.08.2001 die Fahrten zu ihrem Werk III in B4xxxx aus. Jedenfalls aber läge kein Betriebsübergang vor. Sie, die Beklagte, habe keine Organisationsstruktur übernommen, insbesondere nicht die Software der Streitverkündeten, sondern von Anfang an die Absicht gehabt, ihre eigene, bereits vorhandene Software einzusetzen und dies auch so vollzogen. Unerheblich sei die Vereinbarung vom 07.08.2001, da sie tatsächlich nicht die Software der Streitverkündeten, sondern ihre eigene Software benutze. Mit der Vereinbarung habe nicht geregelt werden sollen, dass sie, die Beklagte, in die Computersysteme eingearbeitet werde, damit diese Systeme weiter benutzt werden könnten. Die Regelung sei vielmehr in die Vereinbarung wegen der chaotischen Zustände im Lager in den Vertrag aufgenommen worden, damit sie das Lagergut auch auffinden und die für die Übergabe erforderliche Restabwicklung des Dienstvertrages erfolgen konnte. In der Praxis sei jedoch von der theoretisch angedachten Regelung abgewichen worden. Wegen des bei ihr ohnehin vorhandenen Know how wäre eine Regelung, wonach sie in die Computersysteme hätte eingearbeitet werden müssen, auch widersinnig gewesen. Bei ihr habe bereits zuvor ein entsprechendes Warenwirtschaftssystem existiert. Ihr eigenes Lagerverwaltungssystem hätte teilweise die gleichen Funktionen wie das der Streitverkündeten gehabt. Man habe die entsprechenden Daten aus dem Lagerverwaltungssystem der Streitverkündeten manuell überführen müssen, um zu sehen, wo die Standorte (Location) des Lagerguts seien. Beide Systeme seien nicht kompatibel. Das Programm der Streitverkündeten habe man am Montag, dem 18.08.2002, abgeschaltet. In den Tagen zuvor seien die Inventur durchgeführt und Differenzen geklärt worden. Etwa 12.000 Positionen seien im Rückstand gewesen und es habe ein Lieferrückstand von 3 bis 3 1/2 Wochen bestanden. Am 04.08.2003 habe eine Vollinventur stattgefunden, bei der nicht auf den Datenbestand der Streitverkündeten zurückgegriffen worden sei. Hierbei sei ihr spiegelbildlich zu dem der Streitverkündeten benutztes Lagerverwaltungssystem, das WCS-System, aktualisiert worden. In den ersten Tagen nach Fortführung des Lagers hätten sich Nachfragen bei der Streitverkündeten bezüglich des Reserveortes von Waren ergeben. Diese Nachfragen seien allein aus Gründen einer schnelleren Bearbeitung erfolgt, sie hätten auch über ihr eigenes WCS-System erfolgen können, was jedoch längere Zeit in Anspruch genommen hätte. Da jedoch das Lagerverwaltungssystem der Streitverkündeten nicht immer korrekt gewesen und die Fehlerquote auch noch zugenommen habe, habe man diese Verfahrensweise ab dem 13.08.2001 abgeändert und von vornherein in ihrem Werk III in B4xxxx angerufen, um fragliche Reserveorte einer Ware auffinden zu können. Etwa Mitte bis Ende August habe sie sodann vor Ort im Lager G4xxxxxxx eine eigene WCS-Station eingerichtet. Hieraus ergebe sich, dass sie keinen Datenbestand der Streitverkündeten übernommen habe. Sie, die Beklagte, habe lediglich eine Gefahrstofflagerhalle angemietet und das EDV-System nicht übernommen.
Die Streitverkündete schließt sich den Ausführungen der Beklagten an, trägt jedoch vor, dass es bei ihr geordnet und ordnungsgemäß zugegangen sei. Das EDV-System habe zu jeder Zeit ein Abbild der eingelagerten Ware dargestellt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen C2xxx, K5xxxxxx, S5xxxxxx, S6xxxxxx und M1xxxxxxxx. Die Parteien haben sich mit der Verwertung der Aussage des vor der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts vernommenen Zeugen S3xxxxxxx, des Geschäftsführers der Streitverkündeten, einverstanden erklärt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 07.04.2003, die Aussage des Zeugen S3xxxxxxx im Protokoll der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 06.02.2003, das von der Beklagten zur Gerichtsakte gereicht worden ist, zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit war hinsichtlich des Feststellungsantrages entscheidungsreif, so dass gemäß § 301 ZPO Teilurteil zu erlassen war. Eine Entscheidung über den Antrag zu 2), mit dem der Kläger, wie er vorträgt, die Nachzahlung von Arbeitsentgelt begehrt, war dagegen nicht möglich, da insoweit eine ordnungsgemäße Antragstellung nicht vorliegt. Auch das im Antrag zu 2) ebenfalls enthaltene Beschäftigungsbegehren bedarf der Präzisierung. Da es bisher an entsprechenden gerichtlichen Auflagen fehlt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen.
Zwischen den Parteien ist aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Es liegt bezüglich des Gefahrstofflagers G4xxxxxxx ein Betriebsübergang vor (I). Der Kläger ist diesem Betrieb zuzuordnen, seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer hat er nicht im Rahmen eines Betriebsteils ausgeübt (II). Seine aufgrund des Betriebsübergangs begründeten Ansprüche hat der Kläger auch rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht, sie sind nicht verwirkt (III).
I
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist am 08.08.2001 durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen.
Durch die Fortführung des Gefahrstofflagers "An der G4xxxxxxx" hat die Beklagte diesen Betrieb von der Streitverkündeten übernommen.
1) Nach neuerer ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt der Betriebsübergang die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (ständige Rechtsprechung des BAG im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 11.03.1997 - Rs C - 13/95 - NZA 1997, 433; vgl. beispielhaft das auch von den Parteien zitierte Urteil des BAG vom 29.06.2000 - 8 AZR 520/99 - zit. nach JURIS; zuletzt BAG vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - NZA 2003, 93 m.w.N.).
2) Im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nimmt auch das Bundesarbeitsgericht an, dass in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei seiner Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch den Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar (BAG vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94 - NZA 1998, 532).
3) Im Streitfall hat die Beklagte kein Personal der Streitverkündeten übernommen. Anhand dieses Kriteriums kann ein Betriebsübergang demnach nicht festgestellt werden. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Streitverkündete mit der Führung des Gefahrstofflagers in ihrem Auftrag im Wesentlichen Dienstleistungen für sie erbracht habe, so dass die fehlende Übernahme des Personals maßgeblich gegen einen Betriebsübergang spreche. Diese Auffassung teilt die Kammer jedoch nicht. Die Führung des Gefahrstofflagers ist wesentlich an sächliche Betriebsmittel gebunden, wie die Lagerhalle und das Regalsystem als solches, das zudem den Anforderungen eines Gefahrstofflagers entsprechen muss. Benötigt werden des weiteren Hilfsmittel, wie betriebliche Transportfahrzeuge. All diese sächlichen Mittel sind nicht von untergeordneter Bedeutung, sie bilden vielmehr die Grundlage für die Führung dieses Lagers. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortführung des Gefahrstofflagers ohne Übernahme des Personals der Streitverkündeten von vornherein eine bloße Funktionsnachfolge darstellt. Es ist vielmehr anhand der oben im Einzelnen angegebenen Kriterien zu ermitteln, ob ein Betriebsübergang vorliegt.
a) Durch die Anmietung der Lagerhalle mit dem dazugehörigen Regalsystem von der Streitverkündeten hat die Beklagte ein sächliches Betriebsmittel übernommen, ohne das ihr die Fortführung dieses Lagers nicht möglich gewesen wäre. Vor der Vereinbarung mit der Streitverkündeten vom 07.08.2001 besaß die Beklagte aufgrund des Dienstvertrages vom 10.06.1998 zwar Zutrittsrechte und Kontrollbefugnisse, jedoch keine Berechtigung hinsichtlich der im Eigentum der Streitverkündeten befindlichen Lagerhalle. Diese wurde ihr erst mit dem Mietvertrag eingeräumt. Die bis dahin der Streitverkündeten zur eigenwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Betriebsmittel wurden nunmehr der Beklagten, ebenfalls zur eigenwirtschaftlichen Nutzung, überlassen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der der oben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2000 zugrunde lag und in dem es auch um Kommissioniertätigkeiten ging, die der frühere Arbeitgeber für die Beklagte des dortigen Rechtsstreits erbracht hatte. Dem Fall des Bundesarbeitsgerichts lag die Besonderheit zugrunde, dass diese Dienstleistung an fremden Geräten und Maschinen innerhalb fremder Räume erbracht wurde, ohne dass dem Auftragnehmer die Befugnis eingeräumt war, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entscheiden. Im vorliegenden Fall stand die Lagerhalle jedoch im Eigentum der Streitverkündeten, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages gegenüber der Beklagten einsetzte.
b) Allerdings kann die Übernahme der Lagerhalle als solche einen Betriebsübergang entgegen der Ansicht der Berufung nicht begründen. Von großer Bedeutung ist jedoch der besondere Zweck, für den diese Lagerhalle errichtet wurde und für den sie genutzt werden sollte, nämlich die von der Beklagten benötigten Gefahrstoffe zu lagern. Die insoweit erteilte öffentlich-rechtliche Erlaubnis sowie das spezifisch an den Bedürfnissen der Beklagten, einschließlich besonderer Brandschutzmaßnahmen ausgerichtete Gebäude, bildete die Grundlage für die Fortführung des Gefahrstofflagers G4xxxxxxx durch die Beklagte. Dieses war nicht beliebig austauschbar. Die Beklagte selbst hat denn auch darauf hingewiesen, dass, obwohl andere Lagerhallen grundsätzlich zur Verfügung gestanden hätten, die Art des Geschäfts den Wechsel von heute auf morgen unmöglich gemacht hätte.
Dennoch konstituiert die Nutzung der besonderen Anforderungen entsprechenden Lagerhalle für sich allein keine wirtschaftliche Einheit - es fehlt an einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen. Vielmehr steht lediglich ein wenn auch bedeutendes Betriebsmittel zur Verfügung, mit dem die wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung ausgeübt werden kann. Diese bestand im Streitfall auch nicht allein aus der Lagerung der Gefahrstoffe, sondern zunächst aus der Einnahme, dann aus der Lagerung und schließlich der Kommissionierung und dem Versand der Ware. Hierfür ist aber nicht nur auf die vorhandenen sächlichen Mittel abzustellen. Aus diesem Grund spielen die von der Beklagten unstreitig übernommenen weiteren sächlichen Mittel wie die zwei Seitenschubmastenstaplern, der eine Sitzstapler und die zwei Handhubwagen keine Rolle. Hieraus folgt zugleich, dass der fehlenden Übernahme der kompletten Büroeinrichtung, soweit diese aus Büromöbeln oder auch der Hardware der EDV-Einrichtung besteht, kein entscheidendes Gewicht zukommt. Es handelt sich hierbei um leicht austauschbare Arbeitsmittel.
c) Ein weiterer wesentlicher Umstand, der für einen Betriebsübergang spricht, ist jedoch, dass das Gefahrstofflager mit Waren gefüllt war. Richtig ist zwar, dass sich die gelagerte Ware, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang Eigentumsvorbehalte vorlagen, jedenfalls im Wesentlichen im Eigentum der Beklagten befand. Durch die Übergabe des Gefahrstofflagers an die Beklagte hat die Streitverkündete dieser den unmittelbaren Besitz, damit die Zugriffsmöglichkeit eingeräumt. Hierdurch wurde es der Beklagten ermöglicht, die vorhandenen und unbearbeitet gebliebenen Aufträge abzuarbeiten sowie sofort mit der Bearbeitung neu eingehender Aufträge zu beginnen. Hätte die Beklagte andere Räumlichkeiten übernommen, so hätte sie diese Tätigkeit zumindest so lange unterbrechen müssen, bis zumindest ein Teil der vorhandenen Ware dorthin verbracht oder das neue Lager auf andere Weise mit Waren gefüllt worden wäre. Wesentliches Anliegen der Beklagten war es, die tägliche Händlerversorgung zu gewährleisten. Wenn die längere Dauer der Unterbrechung einer betrieblichen Tätigkeit der Annahme eines Betriebsübergangs entgegenstehen kann (BAG vom 22.05.1997 - 8 AZR 101/96 -), so kann dem Ziel der ununterbrochenen Fortführung der betrieblichen Tätigkeit ein auf einen Betriebsübergang hindeutender indizieller Wert zukommen. Erste Voraussetzung hierfür war, dass die Beklagte Zugriff auf das Gefahrstofflager und die in diesem vorhandenen Waren bekam.
d) Auch wenn das Gefahrstofflager und die darin vorhandene Ware die Grundlage für die Fortführung des Betriebs durch die Beklagte darstellte, so wird durch das Vorhandensein dieser sächlichen Betriebsmittel noch keine wirtschaftliche Einheit geschaffen. Insoweit fehlt es an einer Organisationsstruktur, die sich der Übernehmer zunutze macht. In einem Fall wie dem vorliegenden, der dadurch gekennzeichnet ist, dass auf der Grundlage notwendiger sächlicher Mittel die betriebliche Tätigkeit in der Erbringung einer Dienstleistung besteht - im Fall der Streitverkündeten für Zwecke eines Dritten, der Beklagten, im Fall der Beklagten für eigene Zwecke - wird die wirtschaftliche Einheit dann, wenn kein Personal übernommen worden ist, maßgeblich durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Im Entscheidungsfall ist die Arbeitsorganisation der Beklagten zwar nicht vollkommen identisch mit der Arbeitsorganisation der Streitverkündeten, sie folgt aber denselben Prinzipien und wird mit weitgehend gleichen Mitteln erreicht.
aa) Für die Übernahme auch der Arbeitsorganisation spricht zunächst, dass die Streitverkündete aufgrund der Vereinbarung mit der Beklagten vom 07.08.2001 verpflichtet war, für einen Zeitraum von 2 Wochen kostenlos jeweils zwei ihrer Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, die die Mitarbeiter der Beklagten in die Systeme der Lagerverwaltung einweisen sollten. Die Beklagte trägt zwar vor, dass dies tatsächlich nicht nötig gewesen wäre, weil ihre Mitarbeiter eigene Kenntnis gehabt hätten. Unabhängig davon stellt die Vereinbarung jedoch ein Indiz dafür dar, dass es der Beklagten auf die Systeme der Lagerverwaltung ankam.
bb) Das Gefahrstofflager G4xxxxxxx bestand nicht nur aus einer zur Lagerung von Gefahrgut geeigneten Lagerhalle mit Regalen, es wies darüber hinaus ein System der Lagerung auf, das die Beklagte, da es auf ihren eigenen Vorgaben beruhte, 1 : 1 übernommen hat. Für die einzelnen Waren sind sogenannte Locationen (Lagerorte oder Standorte) vorgesehen. Dies bedeutet, dass eingehende Ware immer an dem entsprechenden Standort gelagert werden muss. Die Einnahme der Ware und die Lagerung an dem zutreffenden Standort gehört zu den Aufgaben des im Lager beschäftigten Personals. Dieser Lagerort ist auch für die Abarbeitung eines Auftrags wesentlich. In dem von der Zentrale der Beklagten in R3xxxxxxxxx mittels einer Datenleitung überlieferten Auftrag ist der Lagerort von vornherein angegeben. Der einen Auftrag abarbeitende Mitarbeiter kann sich anhand dieses Auftrags nach wie vor zum Lagerort begeben und die Ware dort entnehmen.
An diesem System hat sich nach der Fortführung des Lagers durch die Beklagte zunächst gar nichts geändert, da die Beklagte für einen Zeitraum von etwa 8 Tagen die vorhandene direkte Datenleitung von B3xxxxx nach R3xxxxxxxxx weiter genutzt hat. In der Folgezeit ist eine Änderung dadurch eingetreten, dass die Aufträge nunmehr von R3xxxxxxxxx nach B4xxxx mittels Datenleitung übermittelt werden, dort ausgedruckt und sodann durch Kurier nach B3xxxxx gebracht werden. Durch die Angabe im Auftrag selbst ist aber weiterhin der Sollstandort der Ware bekannt. Das System der Lagerung ist unverändert. Allerdings hat, was der Zeuge S6xxxxxx bestätigt hat, sich die Tätigkeit des einen Auftrag ausführenden Mitarbeiters insoweit verändert, als diesem nunmehr sogenannte Greiferkarten ausgehändigt werden. Diese Greiferkarten führen jedoch nicht zu einer Änderung des Lagerungssystems, sondern zu einer Steigerung der Effizienz bei der Abwicklung von Aufträgen. Auf ihnen ist der Auftrag für mehrere Güter in einer Weise zusammengestellt, dass die Mitarbeiter, die diese Güter kommissionieren müssen, die kürzesten Wege nutzen und ihre Aufgaben insoweit in effizientester Form erfüllen. Die Tatsache, dass die Beklagte das bei der Streitverkündeten vorhandene System insoweit verbessert hat, ändert nichts daran, dass sie dieses System als Grundlage für ihre eigene betriebliche Tätigkeit übernommen hat. Dies ist unabhängig davon, welche Datenleitung - die von B3xxxxx nach R3xxxxxxxxx oder die von B4xxxx nach R3xxxxxxxxx - dabei zum Einsatz kommt.
cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte ein weiteres Betriebsmittel übernommen, das für die Arbeitsorganisation von Bedeutung ist. Hierbei handelt es sich um das Labeldrucksystem, das die Adressdatei der zu beliefernden Händler enthält. Auch in diesem Fall waren die Daten von der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt, der konkrete Umgang mit diesen Daten war jedoch durch die Streitverkündete mit dem Labeldrucksystem organisiert worden. Dieses System hat die Beklagte übernommen. Sie besaß, wie der Zeuge C2xxx ausgesagt hat, zum Zeitpunkt der Übernahme kein eigenes System. Der Zeuge hat darüber hinaus Mitarbeiter der Beklagten in das Labeldrucksystem eingewiesen. Allerdings haben sowohl der Zeuge S6xxxxxx wie auch der Zeuge K5xxxxxx ausgesagt, dass die Erstetiketten von Anfang an im B6xxxxxx Werk der Beklagten hergestellt worden seien, mit dem Labeldrucksystem dagegen nur die Folgeetiketten. Auch wenn dies der Fall war, so hat die Beklagte mit dem Labeldrucksystem dennoch ein die Arbeitsorganisation mitbestimmendes Betriebsmittel der Streitverkündeten eingesetzt. Dieses Betriebsmittel hat sie bis November 2001 benutzt. Es ist, wie der mit Zustimmung der Parteien zu verwertenden Aussage des Zeugen S3xxxxxxx vor der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts zu entnehmen ist, an die Streitverkündete herausgegeben worden, nachdem es zu Auseinandersetzungen darüber gekommen war, ob dieses System mitvermietet worden war.
dd) Nur kurzfristig zum Einsatz gekommen ist dagegen das von der Streitverkündeten entwickelte Lagerverwaltungssystem. Diesen Sachvortrag der Beklagten konnte der Zeuge S6xxxxxx aus eigener Anschauung bestätigen. Der Aussage des Zeugen K5xxxxxx kommt demgegenüber weniger Gewicht zu, da er die Vorgänge nur vom Hörensagen kannte. Dem steht die Aussage des Zeugen C2xxx nicht entgegen. Dieser Zeuge hat Mitarbeiter der Beklagten im Wesentlichen in das Labeldrucksystem eingewiesen, hinsichtlich des Lagerverwaltungssystems ist seine Aussage eher vage. Konkret konnte der Zeuge hierzu keine Angaben machen. Er ging vielmehr davon aus, dass die Beklagte nicht alles in zwei Tagen ändern konnte. Außerdem hat er den Vortrag der Beklagten insoweit bestätigt, als er angegeben hat, dass in der zweiten Woche Listen eingesetzt wurden. Auch die weitere Angabe des Zeugen, dass ihm nicht bekannt sei, dass die Beklagte ein neues Lagerverwaltungssystem aufgebaut habe, spricht nicht gegen die Angaben der Zeugen S6xxxxxx und K5xxxxxx. Danach hätte die Beklagte ihr eigenes, parallel geführtes Lagerverwaltungssystem, das WCS-System in B4xxxx, weiter genutzt. Da sich das Lagerverwaltungssystem der Streitverkündeten als unzulänglich erwiesen hatte, ist es nach Aussagen des Zeugen S6xxxxxx nur für etwa 24 bis 48 Stunden von den Mitarbeitern der Beklagten eingesetzt worden. Auch der kurzfristige Einsatz dieses Systems weist zunächst darauf hin, dass die Arbeitsorganisation im Betrieb der Beklagten derjenigen im Betrieb der Streitverkündeten entsprach. Die Mitarbeiter der Beklagten haben auch nicht deshalb davon abgesehen, das Lagerverwaltungssystem der Streitverkündeten über den vom Zeugen S6xxxxxx angegebenen kurzen Zeitraum hinaus zu nutzen, weil dies einer etwaigen anderen Arbeitsorganisation nicht entsprochen hätte, sondern weil sich dieses System als so lückenhaft herausstellte, dass es für die Mitarbeiter einfacher war, die benötigten Angaben telefonisch bei der Beklagten in B4xxxx zu erfragen. Hätte diese Möglichkeit nicht deshalb bestanden, weil die Beklagte auch in der Vergangenheit ein paralleles Lagerverwaltungssystem geführt hatte, so hätten die Mitarbeiter der Beklagten zumindest bis zur Einrichtung des WCS-Systems in dem Gefahrstofflager G4xxxxxxx zwangsläufig mit dem lückenhaften Lagerverwaltungssystem der Streitverkündeten arbeiten müssen. Die Tatsache, dass das den Mitarbeitern der Beklagten zur Verfügung stehende Lagerverwaltungssystem der Streitverkündeten nicht ordnungsgemäß funktionierte, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen. Dieser hängt nicht davon ab, dass die einzelnen Betriebsmittel tatsächlich ordnungsgemäß arbeiten, sondern dass sie funktionsfähig sind. Hätten die Mitarbeiter der Beklagten nicht die Möglichkeit gehabt, auf das WCS-System in B4xxxx zurückzugreifen, so hätte sie das vorhandene Lagerverwaltungssystem in Ordnung bringen müssen. Hierzu hätten sie, wie es der Zeuge S5xxxxxx für das WCS-System der Beklagten geschildert hat, eine körperliche Bestandsaufnahme machen und die dabei gefundenen Daten in das System eingeben müssen. Welcher Aufwand hierfür erforderlich gewesen wäre, ist nicht feststellbar. Jedenfalls ist die Tatsache, dass die Mitarbeiter der Beklagten nur deshalb auf die Nutzung des Warenwirtschaftssystems der Streitverkündeten verzichteten, weil es für sie einfacher war, die Daten telefonisch bei der Beklagten abzurufen, ein Hinweis darauf, dass die Arbeitsorganisation des Gefahrstofflagers G4xxxxxxx bestehen geblieben ist. Die Entscheidung, ein ihr zur Verfügung stehendes Betriebsmittel nicht mehr zu nutzen, traf die Beklagte in tatsächlicher Weiterführung der auch zuvor in dem Gefahrstofflager verfolgten wirtschaftlichen Tätigkeit. Hierauf kommt es nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts maßgeblich an (Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 159/98 - NZA 1999, 704 unter II 4 der Gründe, wo das BAG im Übrigen auf eine "völlig neue betriebliche Organisation" abstellt).
4) In einer Gesamtwürdigung ist damit festzustellen, dass die Beklagte mit der Fortführung des Gefahrstofflagers G4xxxxxxx einen funktionsfähigen, wenn auch nicht auf allen Ebenen einwandfrei funktionierenden Betrieb übernommen hat. Ihr lag daran, das Gefahrstofflager seiner Bestimmung gemäß mit einer möglichst geringen Unterbrechung weiter zu nutzen. Nach der Darstellung des Zeugen S6xxxxxx ist dies auch bereits am ersten Tag der Übernahme geschehen, es sind sofort Aufträge ausgeführt worden. Die Beklagte hat die bis dahin eigenwirtschaftlich durch die Streitverkündete eingesetzten sächlichen Mittel für eine eigenwirtschaftliche Nutzung weitgehend übernommen. Die Arbeitsorganisation hat sie nicht grundlegend geändert und keine völlig neue betriebliche Organisation geschaffen, sondern die vorhandenen Organisationsstrukturen im Wesentlichen weitergeführt und optimiert. Der von der Beklagten verfolgte Betriebszweck unterscheidet sich zwar insoweit vom Betriebszweck der Streitverkündeten, als diese ihre betriebliche Tätigkeit zur Erfüllung eines ihr von der Beklagten erteilten Auftrags entfaltet hat, während die Beklagte die identische betriebliche Tätigkeit für eigene Zwecke vornimmt, ohne sie jedoch in eine bereits vorhandene eigene Organisation eingegliedert zu haben (vgl. BAG vom 16.05.2002, aaO.). Mit der Übernahme des Gefahrstofflagers hat die Beklagte den Vorteil einer vorhandenen wirtschaftlichen Einheit genutzt, um möglichst ohne Verzögerungen ihr eigenes Interesse an einer reibungslosen Versorgung der Händler gewährleisten zu können.
II
Mit der Übernahme des Gefahrstofflagers durch die Beklagte ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Streitverkündeten auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger gehörte diesem Betrieb an, er war nicht in einem Betriebsteil, der vom Übergang des gesamten Betriebes nicht erfasst worden wäre, beschäftigt.
1) Betriebsteil ist eine Teilorganisation, in der sächlich und organisatorisch abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke erfüllt werden, bei denen es sich um die bloße Hilfsfunktionen handeln kann. Auch ein Betriebsteil erfüllt die Voraussetzungen des vom Europäischen Gerichtshofes geprägten Begriffs der auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit. Eine betriebliche Teilorganisation liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen müssen (BAG vom 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - NZA 2000, 144; BAG vom 23.09.1999 - 8 AZR 650/98 - zit. nach JURIS; BAG vom 16.05.2002, aaO., jeweils m.w.N.).
a) Der Bereich Transportwesen war bei der Streitverkündeten nicht in einer Weise organisiert, dass ein abgrenzbarer Betriebsteil vorgelegen hätte. Dies steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Kläger ist nicht für die Spedition der Streitverkündeten eingestellt worden, sondern für die Erfüllung der der Streitverkündeten mit der Führung des Gefahrstofflagers obliegenden Transporttätigkeit. Auch wenn die Streitverkündete eine Spedition betrieben hat, so hatte sie den Auftrag für die hier in Frage stehenden Lkw-Fahrertätigkeiten deshalb, weil sie den Auftrag für die Führung des Gefahrstofflagers hatte. Ihr war nicht die Ausführung aller in dem Gefahrstofflager anfallenden Transporttätigkeiten übertragen worden. Einen Teil dieser Tätigkeiten führte vielmehr die Spedition K4xxxx, die für die Beklagte allgemein tätig wird, aus. Für den Kläger stand aufgrund der Vorgaben der Beklagten von vornherein fest, welche Tätigkeiten er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu erledigen hatte: Er hatte pro Tag vier Touren vom Gefahrstofflager zum Werk der Beklagten in B4xxxx durchzuführen. Für diese Touren waren bestimmte Zeiten vorgegeben, an die sich der Kläger grundsätzlich zu halten hatte. Konnten diese Zeiten nicht eingehalten werden, so klärte die Leitung des Gefahrstofflagers G4xxxxxxx die zu regelnden Fragen mit dem Werk B4xxxx der Beklagten ab, der für die Spedition zuständige Disponent der Streitverkündeten wurde nicht eingeschaltet. Der Kläger selbst übernahm Lagerarbeitertätigkeiten, wenn die zu transportierenden Aufträge noch nicht zusammengestellt waren und für einen Abtransport bereitstanden. Nach der Aussage des Zeugen C2xxx war der Kläger fast nur mit den soeben dargestellten Aufgaben befasst. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger in der geringen verbleibenden Zeit von der Spedition der Streitverkündeten für andere speditionsmäßige Aufgaben eingesetzt wurde. Vielmehr führte er dann Arbeiten durch, die mit seiner Lkw-Fahrertätigkeit für das Gefahrstofflager G4xxxxxxx in Zusammenhang standen, nämlich, wie der Zeuge C2xxx angegeben hat, z.B. das Abfahren von Paletten.
Auch die Tatsache, dass der Kläger in Zeiten seiner Abwesenheit durch einen anderen Fahrer, der womöglich der Spedition der Streitverkündeten zugeordnet war, vertreten wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass die Transporttätigkeit des Klägers insgesamt der Spedition zuzuordnen war. Vielmehr ist es so, dass die Spedition einen Vertreter abstellte, der für die Dauer seine Vertretungstätigkeit in dem Betrieb des Gefahrstofflagers eingegliedert war und der Leitung dieses Lagers unterstand. Im Streitfall ist die Tätigkeit des Klägers im Übrigen der Kostenstelle G4xxxxxxx zugeordnet gewesen. Dies ist der vom Kläger überreichten Lohnabrechnung zu entnehmen und hat der Zeuge C2xxx in einem nicht protokollierten Teil seiner Aussage angegeben.
b) Demnach hatte der Kläger innerhalb des Gefahrstofflagers G4xxxxxxx zwar dauerhaft einen Teilzweck wahrzunehmen, dies geschah jedoch nicht im Rahmen einer vom Betrieb abgrenzbaren organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen. Hierfür reicht es nicht aus, dass ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen. Hieraus ergibt sich noch keine eigenständige Organisation in bezug auf die Erfüllung des Teilzwecks.
2) Allerdings haben sowohl der vom Kläger benannte Zeuge C2xxx wie auch die hierzu befragten Zeugen der Beklagten angegeben, dass ab Übernahme des Lagers durch die Beklagte die Firma K4xxxx den vom Kläger bis dahin durchgeführten Shuttleservice zum Werk III übernommen hat. Auch wenn die Beklagte den Lkw des Klägers, damit das insoweit wesentliche Betriebsmittel, nicht übernommen hat, so steht dies dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht entgegen. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses ergibt sich als gesetzliche Rechtsfolge aus der Übernahme des Gefahrstofflagers G4xxxxxxx als Betrieb. Ob die Beklagte den Kläger in der Form hätte einsetzen können, wie er bei der Streitverkündeten eingesetzt worden ist, ist hierfür ohne Bedeutung. Wenn der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund der Übertragung seiner Tätigkeiten auf die Spedition K4xxxx weggefallen ist und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stand, so wäre es der Beklagten unbenommen gewesen, die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
III
Der Kläger hat seinen Anspruch gegenüber der Beklagten in angemessener Zeit geltend gemacht. Er ist weder von der Streitverkündeten noch von der Beklagten über die Veränderungen im Gefahrstofflager G4xxxxxxx aufgeklärt worden. Das Kündigungsschreiben der Streitverkündeten vom 10.08.2001 enthält lediglich den Hinweis auf die sofortige Vertragsbeendigung für das Gefahrstofflager in B3xxxxx. Erst im Verlauf des wegen dieser Kündigung geführten Kündigungsrechtsstreits sind dem Kläger im Gütetermin am 18.10.2001 Tatsachen bekannt geworden, die auf einen Betriebsübergang hindeuten könnten. Im unmittelbaren Anschluss hieran, mit Schreiben vom 22.10.2001 hat sich der Kläger deswegen an die Beklagte gewandt, die jedoch mit Schreiben vom 30.10.2001 eine Betriebsübernahme in Abrede stellte. Mit seiner am 07.11.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger diesen Anspruch erhoben.
Auch wenn der Kläger zeitgleich die S7xxxxxxx K4xxxx GmbH wegen eines Teilbetriebsübergangs in Anspruch genommen hat, so ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Angesichts der im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs kommt dem Verhalten des Klägers auch kein indizieller Wert zu. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Kläger über den Sachverhalt nicht aufgeklärt worden war und damit zur Wahrung seiner Rechte auch vorsorglich gegen die Firma K4xxxx S7xxxxxxx GmbH vorgehen musste.
Soweit die Kündigungsschutzklage gegen die Streitverkündete rechtskräftig abgewiesen worden sein sollte, hat dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Die Kündigung vom 10.08.2001 hat für das bereits am 08.08.2001 auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis keine Rechtswirkungen entfalten können.
IV
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Kammer hat die Revision im Hinblick auf die Vielzahl der wegen des infrage stehenden Betriebsübergangs noch anhängigen Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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